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📞 06051 - 53 59 755  ✉️ service@rumobile.de  🌎 Am Spielacker 32a - 63571 Gelnhausen

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN


Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)



R.U.Mobile 360 Grad GmbH
Am Spielacker 32a
Vertreten durch Herr Sven C. Sommer
DE 63571 Gelnhausen
(nachfolgend „R.U.Mobile“ genannt)


Vielen Dank, dass Sie ein Fahrzeug von R.U.Mobile mieten!
Die R.U.Mobile 360 Grad GmbH (nachfolgend R.U.Mobile genannt) ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz am Spielacker 32a, 63571 Gelnhausen, eingetragen beim Amtsgericht Hanau unter der Nummer HRB 99018. Wir freuen uns, Ihnen gemäß den vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen bei Abschluss eines Mietvertrags folgende Leistungen zu erbringen:

  • die Vermietung eines Fahrzeugs, sei es PKW, Transporter oder LKW an Sie, gemäß nachstehender Definition, für den im Mietvertrag genannten Zeitraum inklusive Zubehör, das ebenfalls im Mietvertrag aufgeführt ist.
  • bestimmte Mobilitätsserviceleistungen, die wir Ihnen für alle Fahrzeugmieten zur Verfügung stellen, und weitere zusätzliche Leistungen gegen Aufpreis.

Der Mietvertrag wird in beidseitigem Einvernehmen schriftlich und durch Unterschrift der beteiligten Parteien geschlossen. Die für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und R.U.Mobile maßgeblichen Dokumente sind:

  • der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen (das Dokument, das von Ihnen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme bzw. am Anmiettag unterschrieben wurde).
  • die Buchungsbestätigung per E-Mail (sofern Sie das Fahrzeug online oder offline im Voraus gebucht haben).
  • die R.U.Mobile Bestimmungen zum Versicherungsschutz
  • Im Fall eines Widerspruchs zwischen den vorstehend aufgeführten Dokumenten gelten die Dokumente in der angegebenen Reihenfolge, d. h., Dokument 1 gilt vor Dokument 2 etc.

Auf wen finden die Bedingungen Anwendung?
Die Bedingungen gelten für Sie als Mieter, der für die Fahrzeugmiete und alle damit verbundenen Kosten zahlungspflichtig ist. Ferner für Sie als Fahrer und für jeden zusätzlichen Fahrer, der ausdrücklich im Mietvertrag eingetragen und daher berechtigt ist, das Fahrzeug zu fahren. Der im Mietvertrag eingetragene Mieter haftet für die Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Miete und sonstiger Kosten.


Wer darf anmieten und wer darf das Fahrzeug führen?
Jede juristische Person und jede natürliche Person, die rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag mit R.U.Mobile abzuschließen und die bereit ist, die Verpflichtung für das Fahrzeug für den Mietzeitraum zu übernehmen.


A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1. Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich an R.U.Mobile melden.
2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge von R.U.Mobile sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR netto beauftragen.
4. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird R.U.Mobile dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte in Rechnung stellen.
5. Bei Fahrzeugen, die rein elektrisch betrieben werden, wird der jeweilige Ladezustand bei der Übergabe im Mietvertrag erfasst. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Fahrzeug mit einem entsprechenden Ladezustand zurückzugeben. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Ladezustand zurückgegeben, behält sich R.U.Mobile vor, dem Mieter für das Aufladen eine Gebühr zu berechnen.
6. Beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Fahrzeugs hat der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt zu befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das (i) nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), (ii) nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist oder (iii) beschädigt ist, ist untersagt.
7. Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, die während der Mietzeitanfallen trägt der Mieter. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und Betriebsstoffe trägt der Mieter, sie werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen Verbrauches in Rechnung gestellt.
8. Soweit Nutzfahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, wird dem Mieter das Nutzfahrzeug mit vollem AdBlue®-Tank übergeben. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten AdBlue®-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig betankten AdBlue®-Tank zurückgegeben, wird R.U.Mobile dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr in Rechnung stellen.
9. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt R.U.Mobile von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen R.U.Mobile wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

B: Reservierungen
1. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht (gem. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Stornierungen können per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: R.U.Mobile 360 Grad GmbH, Am Spielacker 32a, DE 63571 Gelnhausen. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass R.U.Mobile keine oder wesentlich niedrigerer Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.


C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird R.U.Mobile vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Alters- und Führerscheinbeschränkungen, welche telefonisch erfragt werden können.
2. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder (ii) der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.
3. Bei Zweifel von R.U.Mobile an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist R.U.Mobile berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber R.U.Mobile geklärt worden sind.
4. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des original Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
5. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
6. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
7. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Fahrzeugtests
  • auf Rennstrecken,
  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

8. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
9. Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im Mietvertrag angegeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben zur Auslandsnutzung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. R. U.Mobile kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet.
10. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3.,4., 5. oder 7. berechtigen R.U.Mobile zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der R.U.Mobile auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 4., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.


D: Mietpreis

1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Mautgebühren im Falle von lit. I Nr. 6, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc. Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
2. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Firmenadresse zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter R.U.Mobile zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff in Rechnung gestellt.
4. Wir stellen alle genannte Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung.


E: Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz

1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und R. U.Mobile eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird R.U.Mobile die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern R.U.Mobile nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder R.U.Mobile die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. R.U.Mobile übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist R.U.Mobile berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Sofern dem Mieter von R.U.Mobile Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er R.U.Mobile hierüber unverzüglich zu informieren.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
4. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist R.U.Mobile berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist R.U.Mobile auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
5. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeug ist mindestens im Rahmen der gesetzlichen Versicherungssumme abgesichert.


F: Versicherung

1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
3. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von R.U.Mobile Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
4. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von R.U.Mobile, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
5. R.U.Mobile ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird R.U.Mobile die Führung des Rechtsstreits überlassen. R.U.Mobile ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.


G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, R.U.Mobile unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, insbesondere Unfallort, - zeit, -schilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Unfallereignis. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei R.U.Mobile telefonisch angefordert oder auf den Webseiten von R.U.Mobile abgerufen werden.
3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von R.U.Mobile zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für R.U.Mobile zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es R.U.Mobile zu ermöglichen, diese zu treffen.


H: Haftung von R.U.Mobile

1. R.U.Mobile haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von R.U.Mobile, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet R.U.Mobile nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. R.U.Mobile übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von R.U.Mobile, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
3. Wir haften Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. In sonstigen Fällen haften wir soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
5. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und ausschlüssen unberührt.


I: Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden von R.U.Mobile, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist R.U.Mobile berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist R.U.Mobile berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist R.U.Mobile zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von R.U.Mobile ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt R.U.Mobile von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von R.U.Mobile erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der R.U.Mobile für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an R.U.Mobile richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass R.U.Mobile kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; R.U.Mobile ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für Elektro- oder Hybridfahrzeuge wird für die Ersatzbeschaffung des Kabels eine Gebühr fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass R.U. Mobile kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
5. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durchrutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
6. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt R.U.Mobile von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. R.U.Mobile stellt dem Mieter für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5t eine On-Board Unit (OBU) zur Teilnahme an der automatischen Erfassung der Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz zur Verfügung. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeugkombinationen von mindestens 7,5t bei denen die Zugmaschine allein ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 7,5t erreicht. Hier ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (online oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der OBU gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat die OBU vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der Mieter ist für die korrekte Einstellung der OBU, insbesondere der Achsenzahl und der Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der OBU entstehenden Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OBU sind R.U.Mobile unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen. R.U.Mobile rechnet die für den jeweiligen Mietzeitraum anfallenden Mautgebühren mit dem Betreiber des Mautsystems, der Toll Collect GmbH, bzw. über dessen Dienstleister ab. R.U.Mobile stellt dem Mieter zusammen mit der Abrechnung der Miete eine Aufstellung über die mautpflichtigen Einzelfahrten zur Verfügung.
7. Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5t und 11,99t wird von R.U. Mobile keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. Der Mieter stellt R.U. Mobile von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit R.U. Mobile gegenüber geltend machen.
8. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
9. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
10. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.


J: Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit R.U.Mobile in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter R.U. Mobile Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass R.U.Mobile kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist R.U.Mobile ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage. In diesem Fall kann der Vermieter für den bei ihm entstandenen Aufwand eine Gebühr erheben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Eintritt der die Gebühr begründenden Umstand nicht zu vertreten hat oder R.U.Mobile kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Es kann auch ein höherer Standardpreis zur Anwendung kommen, wenn z. B. die Voraussetzung für einen Sondertarif nicht mehr gegeben ist (vgl. auch Ziffer 4. unten). Der ursprünglich vereinbarte Mietpreis wird in diesem Fall jedoch nicht überschritten.
3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. R.U.Mobile ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
6. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an R.U. Mobile zurück, ist R.U.Mobile berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass R.U. Mobile kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 7. Dieses Abschnitts J Folgendes:
  a) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand schuldhaft um mehr als 100 km überschreitet, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet; R.U.Mobile kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie.
  b) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet. R.U.Mobile kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet.
8. Der Mieter ist verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug auf Weisung an R.U.Mobile zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie. Gibt der Mieter das Fahrzeug entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig an R.U. Mobile zurück, ist R.U.Mobile berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen.


K: Kündigung

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. R.U.Mobile kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
  • nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

2. Sofern zwischen R.U.Mobile und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und R.U.Mobile zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
  • R.U.Mobile einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
  • R.U.Mobile vorsätzlich einen Schaden zufügt,
  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

3. Kündigt R.U.Mobile einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an R.U.Mobile herauszugeben.


M: Widerspruchsrecht Direktwerbung

Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: R.U. Mobile 360 Grad GmbH, Am Spielacker 32a, DE 63571 Gelnhausen oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.


N: Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München.
3. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit R.U.Mobile im Rahmen des Vertragsschlusses dem Kunden diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen und einen unverbindlichen Service von R.U.Mobile. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und anderen Versionen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.
4. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.


O: Verschiedenes

1. Der Mieter darf die Zugangsdaten (z.B. Login, PIN, Benutzername, Passwort, etc.) zu den Diensten von R.U.Mobile nicht an Dritte weitergeben und muss sicherstellen, dass diese Dritten nicht zugänglich sind. Schriftliche Aufzeichnungen von Zugangsdaten dürfen nicht angefertigt werden, so dass Dritte sich Zugang zu den Diensten von R.U.Mobile verschaffen. Der Verlust der Zugangsdaten muss R.U.Mobile unverzüglich per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) angezeigt werden. Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar.
2. Für bestimmte Dienste fordert R.U.Mobile den Mieter in regelmäßigen Abständen auf, eine aktuelle Fahrerlaubnis nachzuweisen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) R.U.Mobile unverzüglich per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) anzuzeigen. Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) ist dem Mieter eine Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.